§ 6 FeV

  Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

zu § 6a FeV

In Kraft getreten am 16.07.2019


(1) 1Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:

- leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

- dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),

- leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
(ABI. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

Klasse A1:
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,

- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW

Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit

a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und

b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW
Motorleistung abgeleitet sind.

Klasse A:
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW

Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
(Achtung: Hinweis auf 2.VO über Ausnahmen von der FeV)

Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

Klasse C1:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
- der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombinationen 12.000 kg nicht übersteigt,
- der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen, außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

2Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten.

3Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden.
4Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird sowie
bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) 1Außerdem berechtigen

1. Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen
der Klassen AM, A1 und A2,

2. Fahrerlaubnisse der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse A1 und AM,

3. Fahrererlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM,

4. Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen
der Klassen AM und L,

5. Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse C1,

6. Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,

7. Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,

8. Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,

9. Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,

10. Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE,

11. Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM und L.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Fahrer diese mindstens seit 2 Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen, die ganz oder teilweise mit

a) Strom,
b) Wasserstoff,
c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d) Flüssiggas (LPG),
e) mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,

alternativ angetrieben werden,

– mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
– für die Güterbeförderung und
– ohne Anhänger,

sofern

– die 3 500 kg übenschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und

– die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.“

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-dienste,
4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6. Krankenkraftwagen,
7. Notarzteinsatz - und Sanitätsfahrzeuge,
8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10. Spezialisierte Verkaufswagen,
11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12. Leichenwagen und
13. Wohnmobile.

Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht,Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur-und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege

3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,

4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,

5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur; Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden und

7. Winterdienst  

(6) 1Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15.Juli 2019 23.August 2017 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16.Juli 2019 23.August 2017 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1.

2Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Absatzes 3a, die ab dem 19.Januar 2013 und bis zum 27.Dezember 2016 erteilt worden sind, entsprechend.

3Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.


 

Begründungen

4. VO zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (BR-Drs. 182/19 Seite 12

Zu Nummer 1 (§ 6):

Mit der Änderung in Absatz 3a erfolgt eine sprachliche Gleichstellung mit der bereits in den Absätzen 1, 3, 4 und 4a erfolgten Begrifflichkeit. Mit der Verwendung des Wortes „berechtigt“ wird klargestellt, dass sich die Regelung nicht nur an Inhaber richtet, denen die Fahrerlaubnis erstmals nach Inkrafttreten der neuen Regelung erteilt wurde, sondern auch die, die bereits Inhaber vor dem Inkrafttreten waren.
Mit der Regelung in Absatz 3b (neu) wird die Ausnahme definiert, welche Fahrzeuge abweichend von § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung anstatt mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen. Entsprechend dem mit der Richtlinie (EU) 2018/645 vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein im Amtsblatt der EU vom 02.05.2018 (ABl EU L 112/29) neu gefassten Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein gilt die Berechtigung nur für Fahrzeuge im Güterverkehr, deren zulässige Gesamtmasse 4.250 kg nicht übersteigt. Dabei darf die die 3.500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet sein, und die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht sein.
Ferner ist geregelt, dass sich die Berechtigung nur auf mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge bezieht und nur für Fahrzeuge gilt, die im Bereich Gütertransport tätig sind. Die Einschränkung auf diese Fahrzeuge ist Gegenstand des mit Richtlinie (EU) 2018/645 vom 18. April 2018 neu gefassten Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2006/126/EG. Eine Aufweitung, z. B. auf Fahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind (Klasse M bzw. M1 des Anhangs II der o. g. Richtlinie) oder die entsprechenden Anhängerklassen, ist nicht möglich.
Durch das Erfordernis, über eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu verfügen, findet das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht beim Führen dieser Fahrzeuge keine Anwendung.
Mit der Änderung in Absatz 6 wird gewährleistet, dass auch Fahrerlaubnisse, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, im Umfang von § 76 der Fahrerlaubnis-Verordnung und Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung Besitzstand genießen und zudem Besitzstandsmehrung gewährt wird.

3.VO zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ( BR-Drs. 90/18, Seite 7/8):

Zu Nummer 1 (Änderung § 6 Absatz 6 Satz 2)
Mit der Einfügung des § 6 Absatz 3a mit der Elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) wurden für alle ab dem 28. Dezember 2016 erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse B dreirädrige Kraftfahrzeuge in die Klasse B eingeschlossen. Damit Fahrerlaubnisinhaber, denen zwischen dem 19. Januar 2013 (Neudefinition der Fahrerlaubnisklassen aufgrund der Richtlinie 2006/126/EG und damit verbunden Wegfall des Einschlusses von Trikes in B) und dem 28. Dezember 2016 eine Fahrerlaubnis erteilt worden war, für dieses Recht ihren Führerschein nicht ändern müssen, wurde mit § 6 Absatz 6 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt A Unterabschnitt I lfd. Nummer 14 ein Regelung eingefügt, die es dieser Personengruppe ermöglicht, ohne Umschreibung des Führerscheins von diesem Recht Gebrauch zu machen. Da mit der Zwölften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) die Fahrerlaubnisklassen erneut geändert wurden, führt die aktuelle Regelung Absatzes 6 Satz 1 und 2 i.V.m. Anlage 3 zu Widersprüchen. Daher muss Satz 2 auf den konkreten Personenkreis beschränkt werden, für den er ursprünglich eingefügt worden war.

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 34):

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG umfasst die Klasse AM zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1) (mit Ausnahme derartiger Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h) sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG. Die hier genannte Richtlinie 2002/24/EG wurde aufgehoben durch die Verordnung (EU) 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen. Nach Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) 168/2013 gelten Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind in Bezug auf die Richtlinie 2002/24/EG nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Danach entspricht Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2002/24 EG Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4, Anhang I der Verordnung (EU) 168/2013. Mit dieser Verordnung wurden unter anderem die technischen Anforderungen an zwei- und dreirädrige Fahrzeuge geändert.

Klasse Richtlinie 2002/24/EG Verordnung (EU) 168/2013
   

(1) Länge 4000mm oder 3000mm
für ein L6e-B-Fahrzeug oder
3700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug,
und

(2) Breite 2000mm, oder 1000mm
für ein L1e-Fahrzeug, oder
1 500 mm für ein L6e-B- oder ein
L7e-C-Fahrzeug und

(3)Höhe 2500 mm und

L1e

Neu:
L1e-A und L1e-B
zweirädrige Kraftfahrzeuge:
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
von bis zu 45 km/h
und
- Hubraum von bis zu 50 cm³ im Falle
von Verbrennungsmotoren
oder
- maximale Nenndauerleistung von
bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

u.a.
(4) zwei Räder und eine der unter Artikel
4 Absatz 3 genannten Antriebsformen
und
(5) ein Hubvolumen u.a.
(4) zwei Räder und eine der unter Artikel
4 Absatz 3 genannten Antriebsformen
und
(5) ein Hubvolumen 50 cm³, falls
ein PI-Verbrennungsmotor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist,
und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges 45 km/h
(7) maximale Nenndauerleistung oder
Nutzleistung (1) 4000 W
(8) Gesamtmasse = technisch zulässige
Masse nach Angabe des Herstellers

L2e

Neu:
L2e-P
und L2e-
U
dreirädrige Kraftfahrzeuge:
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
von bis zu 45 km/h
und
- Hubraum von bis zu 50 cm³ im Falle
von Fremdzündungsmotoren
oder
- maximale Nutzleistung von bis zu 4
kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren
oder
- maximale Nenndauerleistung von bis
zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

u.a.
(4) drei Räder und eine der unter Artikel
4 Absatz 3 genannten Antriebsformen
und
(5) ein Hubvolumen von 50 cm3,
falls ein PI-Motor mit Innenverbrennung,
oder ein Hubvolumen von 5000 cm3,
falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und
(6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
45 km/h
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) 4000 W
(8) Masse in fahrbereitem Zustand 270 kg und
(9) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes

L6e

Neu:
L6e-A
und L6e-
BP und
L6e-BU

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
einer Leermasse von bis zu 350 kg,
ohne Masse der Batterien im Falle von
Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h
und
- einem Hubraum von bis zu 50 cm³
im Falle von Fremdzündungsmotoren
oder
- einer maximalen Nutzleistung von
bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren
oder
- einer maximalen Nenndauerleistung
von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Diese Fahrzeuge müssen den technischen
Anforderungen für dreirädrige
Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen,
sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.

u.a.
(4) vier Räder und eine der unter Artikel
4 Absatz 3 genannten Antriebsformen
und
(5) bauartbedingte Höchstgeschwindig-
keit des Fahrzeuges 45 km/h und
(6) Masse in fahrbereitem Zustand < 425
kg und
(7) Ein Hubvolumen 50 cm3, falls
ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration
des Fahrzeugs ist, oder ein Hubvolumen
von 500 cm3, falls ein CI-Motor
Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs
ist, und
(8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes
und
- bei L6e-A
(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) 4000 W
- bei L6e-B
(10) maximale Nenndauerleistung oder
Nutzleistung (1) 6000 W

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17 (Beschluss), Seite 2):

Zu Buchstabe a
Da leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Unterklasse L1e-A unter die Definition des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung fallen und damit fahrerlaubnisfrei sind, ist eine Beschränkung der Legaldefinition auf die Unterklasse L1e-B geboten.
Somit sind von der Fahrerlaubnisklasse AM im Ergebnis folgende Kraftfahrzeuge erfasst:

- leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenn-dauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform;
- dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform;
- leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/ Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leicht-kraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.

Zu Buchstabe b
Diese Änderung ist eine Korrektur eines redaktionellen Fehlers der Elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl I. S. 3083).

Zu Buchstabe c
Mit dieser Änderung wird gewährleistet, dass auch Fahrerlaubnisse, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, im Umfang von § 76 der Fahrerlaubnis-Verordnung und Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung Besitzstand genießen und zudem Besitzstandsmehrung gewährt wird.

11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 29):

Zu Nummer 5a) und b) (§ 6 Absatz 1 und 3) und Nummer 10 (§ 23 Absatz 1 Satz 2)
Die EU-Kommission hat im Klageverfahren C-30/16 geltend gemacht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie) nicht vollständig in deutsches Recht übernommen worden seien. Mit dieser Verordnung wird den Beanstandungen Rechnung getragen.

Zu Nummer 5a) aa) (§ 6 Absatz 1, Fahrerlaubnisklasse A2)
Diese Definition entspricht teilweise dem Wortlaut der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Die
Kommission hat den Mitgliedstaaten hierzu eine „Auslegungshilfe“ zur Verfügung gestellt,
nach der eine Ableitung von einem Motorrad mit einer Leistung von über 70 kW (statt von
der doppelten Motorleistung) ausgeschlossen werden soll.

Zu Nummer 5a) bb) bis dd) (§ 6 Absatz 1, Fahrerlaubnisklassen C1, C, D1)

Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wortgetreu umgesetzt. Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, benötigen eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D unabhängig davon, für welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausgelegt sind. Bislang war nach deutschem Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 bzw. C erforderlich, sofern die Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

Zu Nummer 5b) (§ 6 Absatz 3 Satz 1)
Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Führerscheinrichtlinie wortgetreu umgesetzt.

Zu Nummer 5c) und d) (§6 Absatz 3 Absatz 3a neu und Absatz 6 Satz 2 neu)
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet den Einschluss dreirädriger Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW in die Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet hat. Von dieser Möglichkeit wird hiermit Gebrauch gemacht.

Siehe auch Begründung zu Anlagen 3 und 9.

 

Anmerkungen:

 

Schlüsselzahl 79.03: Nur dreirädrige Fahrzeuge
Schlüsselzahl 79.04: Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

Fundstellen:

 

2.VO über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom
16. Dezember 2011

4.VO über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom
22. Dezember 2011

Zu § 4 FeV

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