Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
1.
weggefallen
2.
§ 4 Absatz
1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)
Inhaber
einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach
§ 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September
2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser
Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und
nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September
2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung
führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr
gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung
nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September
2002 geltenden Fassung.
3.
§ 5 Absatz
1 (Prüfung für das
Führen von Mofas nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach §
4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b)
gilt
nicht für Führer der in §
4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge,
die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
4.
§ 5 Absatz
2
(Berechtigung eines Fahrlehrers
zur Ausbildung für Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz
2 Nummer 1 und 1b
Zur
Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer
berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder
eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem
1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens
zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten
Einführungslehrgang teilgenommen hat.
5.
§ 5 Absatz
4 und Anlagen
1 und
2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
Prüfbescheinigungen
für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 01.09.2002
vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
Prüfbescheinigungen für Mofas,
die nach den bis zum 31.Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt
worden sind, bleiben gültig.
6.
§ 6
Absatz 1 zur Klasse A1
Als
Krafträder der Klasse A1 gelten auch
a)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn
sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in Verkehr gekommen sind
(Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und
b)
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und
einer Nennleistung von nicht mehr als 11 KW, wenn sie bis zum 18.
Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
6a.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27.12.2016
erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch
mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW,
bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg
nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern
berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet
ist.
7.
§ 6 Absatz 1
zu Klasse A
Inhaber
einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach 6 Absatz
2 dieser Verordnung in der bis zum 18.Januar 2013 geltenden Fassung
dürfen
a) Krafträder der Klasse A2 und
b)
nach Ablauf von 2 Jahren nach der Erteilung Krafträder der
Klasse A führen.
8.
§ 6
Absatz 1 zu Klasse AM
Als
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a)
zweirädrige Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als
50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum
31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar
1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Wie
Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
des § 6
Absatz 1 behandelt
a)
Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn
sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind
und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7
kW (1 PS) nicht überschreitet,
b)
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar
1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen
Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den
Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung
von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht
übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen
(Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.
8a.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse AM:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des
23. August 2017 erteilt wurde, sind auch berechtigt vierrädrige
Kraftfahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem Hubraum von
mehr als 500 cm3
und dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von
mehr als 270 kg und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen
zu führen.
8b.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse C1:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis zum Ablauf des
18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge
zu führen, die
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben
und
b) zur Beförderung von höchstens acht
Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut
sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt
werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen
der Klassen AM, A1, A2 und A.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die ab dem 19. Januar
2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind
auch berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben
und
b) zur Beförderung von höchstens acht
Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut
sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt
werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen
der Klassen AM,
A1, A2 und A.
8c.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse C:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die bis zum Ablauf des
18. Januar 2013
erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen,
die
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben
und
b) zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, den
Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind.
Hinter
Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden. Nicht
gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
A1, A2 und A.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, die ab dem 19. Januar
2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch
berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg haben und
b) die zur Beförderung von nicht mehr als
acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt
und gebaut sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt
werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen
der Klassen AM, A1, A2 und A.
8d.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse D1:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, die bis zum Ablauf des
18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge
zu führen, die zur Beförderung von mehr als acht, aber
nicht mehr als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen,
ausgelegt und gebaut sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt
werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen
der Klassen AM, A1, A2 und A.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 , die ab dem 19. Januar
2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch
berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge , zu führen,
a) die zur Beförderung von mehr als 8, aber
nicht mehr als 16 Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen,
ausgelegt und gebaut sind und
b) deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf ein Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt
werden. Nicht gestattet ist das Führen von Kraftfahrzeugen
der Klassen AM, A1, A2 und A.
8e.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse CE:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die bis zum Ablauf des
18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge
der Klasse D1E zu führen, sofem sie zum Führen von Kraftfahrzeugen
der Klasse D1 berechtigt sind.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, die ab dem 19. Januar
2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch
berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen,
sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 berechtigt
sind.
8f.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die bis zum Ablauf des
18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge
der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen
der Klasse C1 berechtigt sind.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1E, die ab dem 19. Januar
2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch
berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen,
sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
sind.
8g.
§ 6 Absatz 3 zu Klasse DE:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die bis zum Ablauf des
18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge
der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen
der Klasse C1 berechtigt sind.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse DE, die ab dem 19. Januar
2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, sind auch
berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge der Klasse C1 E zu führen,
sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
sind.
9.
§ 11
Absatz 9, §
12 Absatz 6, §§
23, 24,
48
und Anlage
5
und 6 (ärztliche
Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen
alten Rechts)
1Inhaber
einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis,
die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich,
soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen,
keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.2Bei einer
Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1 E nicht
befristet. 3Zusätzlich
wird die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende
Züge zugeteilt. 4Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis
zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet.
5Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der
Geltungsdauer ist §
24 entsprechend anzuwenden. 6Fahrerlaubnisinhaber,
die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen
bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten
Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von §
11 Absatz 9 und §
12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen
5 und 6
nachweisen. 7Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte
Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des
50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen
mehr führen. 8Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser
Klasse ist anschließend §
24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 9Für Fahrerlaubnisinhaber,
die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben,
tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.
10Bei
der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis
der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis
der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber
das 50. Lebensjahr vollendet. 11Für die Verlängerung der
Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist
§ 24 entsprechend anzuwenden. 12Fahrerlaubnisinhaber, die
bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei
der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von §
11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6
nachweisen. 13Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte
Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des
50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der
Klassen C oder CE mehr führen, § 6 Absatz
3 Nummer 6 bleibt unberührt. 14Für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2
entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31.
Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13
am 1. Januar 2001 in Kraft.
Bescheinigungen
über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über
die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die
nach den bis zum Ablauf des 14.Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern
ausgefertigt worden sind, bleiben 2 Jahre gültig. Bescheinigungen
über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über
die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die
den Mustern der Anlage 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14.Juni
2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 01.09.2007
weiter ausgefertigt werden
10.
§§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)
Ab dem 19.Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch
nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften durchgeführt.
Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis bis
zum Ablauf der 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag
das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis
unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen
erteilt.
Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januars
2013 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:
Antrag
auf Klasse In Antrag auf Klasse
M - AM
S - AM
A (beschränkt) - A2
Wird
die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar
2013 erteilt, gelten für eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte
Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des
18. Januar 2013 geltenden Fassung.
Bewerber, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum
Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter
jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis
in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung
in der dem Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen.
Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum Ablauf
des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt
hat, bleibt ein Jahr auch für die der dem Satz 2 folgenden
Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.
11.
§ 17a
Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Beschränkung der
Fahrerlaubnis)
Auf
Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung
der Fahrerlaubnis der
Klassen BE, C1,C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE auf
Fahrzeuge
ohne Schaltgetriebe aufgehoben, sofern der Fahrerlaubnisinhaber
die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe
erworben hat.
11a.
§ 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über Erste Hilfe)
Bescheinigungen
über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM,
A1, A2, A, B, BE, L und T als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz
3 Nummer 5.
Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster
Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.“
11b.
§ 20 und
24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung
einer oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Erteilung einer
auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis)
Personen,
denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht
auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung
nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4
sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt.
Personen,
deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen
ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich
der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis
im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt.
Wurde
vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf
Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer
9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt.
Die
Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung
an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass
der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
11c.
§ 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle)
Sofern
Führerscheine bis zum Ablauf des 18.Januar 2013 ausgestellt
worden sind, können diese auch ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt
werden, sofern die Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18.Januar 2013
erworben wurde.
12.
§§ 21 Absatz
2, 25
Absatz 4 (Einholung von Auskünften)
Sind
die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister
gespeichert, können die Auskünfte nach
§ 22 Absatz 2 Satz 2 und
§ 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen
Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden.
12a.
§ 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vorläufiger Nachweis
der Fahrerlaubnis)
Ein
Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis darf bis zum 1. April
2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster
ausgestellt werden.
12b.
§ 22a Absatz 2 Nummer 4,
auch
in Verbindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab dem 1. April
2016 anzuwenden.
12c.
§ 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der
Fahrerlaubnis)
Die
Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die ab
dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt
wurde, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers.
13.
§ 25 Absatz
1 und Anlage
8, §
26 Absatz 1 und Anlage
8, §
48 Absatz 3 und Anlage
8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)
Führerscheine,
die nach den bis zum 1. Mai 2015 vorgeschriebenen Mustern oder nach
den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche
der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
Bis
zum 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung
in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen,
mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz)
durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben
bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig.
Die
Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt.
13a.§
29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)
Ein
internationaler Führerschein, der bis zum 31.Dezember 2010
nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den
Straßenverkehr vom 08.11.1968 in der bis zum 31.12.2010 geltenden
Fassung im Ausland ausgestellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner
Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
14.
§ 48 Absatz
3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur
Fahrgastbeförderung)
1Führerscheine zur Fahrgastbeförderung,
die nach den bis zum 01.September 2002 und bis zum 02.August 2021
vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. 2Führerscheine
zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis
zum 2.August 2021 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum
02.Dezember 2021 weiter ausgefertigt
werden.
3Inhaber
eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, der vor dem
2.August 2021 ausgestellt wurde, sind auch berechtigt, Personenkraftwagen
im gebündelten Bedarfsverkehr und im Linienbedarfsverkehr zu
führen.
15. Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung
zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“)
Eine Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf des 20. Oktober
2015 geltenden Muster der Anlage 8a ausgestellt werden.
16.
aufgehoben
17.
§ 66 und §
70 (Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen
für Fahreignung und Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung nach § 70 durchführen)
1Die
bestehenden Anerkennungen von Begutachtungsstellen für Fahreignung
nach § 66 und Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
nach § 70 müssen bis zum Ablauf des 31.Dezember
2018 den geänderten Vorschriften angepasst werden, davon
ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7
und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6. 2Bis zu diesem
Zeitpunkt ist der Anerkennungsbehörde ein Gutachten der Bundesanstalt
vorzulegen, dass die ab dem 1. Mai 2014 geltenden Anforderungen
gemäß der Anlage 14 Absatz 2 Nummer 8 und der Anlage
15 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt werden.
3Die
Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage
14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens bis zum 25.06.2021 nachzuweisen.
4Die
Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage
15 Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens drei Jahre, nachdem erstmals
eine unabhängige Stelle nach § 71b Satz 2 in Verbindung
mit § 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen.
5Das Bundesministerium für
Verkehr und Infrastruktur gibt die erstmaligen Anerkennungen mit
Datum im Verkehrsblatt bekannt.
6Die Bestätigung nach Anlage
5 Nummer 2 Satz 2 muss bis zum Ablauf der in Satz 3 genannten Frist
vorliegen.
18.
§ 68 (Anerkennung von Stellen für die Unterweisung
in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und für die Schulung
in Erster Hilfe)
Nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 anerkannte Stellen
für die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 Unterweisungen
in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchführen.
19. § 74 Absatz 4 (Ausnahmegenehmigungen)
Ausnahmegenehmigungen
dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 auf dem bis zum
Ablauf des 20. Oktober 2015 zulässigen Trägermaterial
ausgestellt werden.
20.
1Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 22.04.2013 ( BGBl.I S.940) ausgestellt worden sind, gelten noch
bis zum Ablauf Ihrer Geltungsdauer fort.2Mit Erreichen des
Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 händigt
die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag einen Führerschein nach
Anlage 8 Muster 1 aus. 3In Ländern, die von der Ermächtigung
nach § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes in
der bis zum 27.Juli 2021 geltenden Fassung Gebrauch gemacht
haben, findet die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr.
„21.
Muster der Anlage 5 und Muster der Anlage 6 (Weitergeltung von Bescheinigungen
und Zeugnissen über die ärztliche Untersuchung nach Anlage
5 und die ärztliche beziehungsweise augenärztliche Untersuchung
nach Anlage 6)
Eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach
Anlage 5, eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
nach Anlage 6 und ein Zeugnis über die augenärztliche
Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis zum 30. September 2022
nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt werden.
Bescheinigungen und Zeugnisse,die nach dem bis zum 31. Mai 2022
geltenden Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6 ausgestellt worden
sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort.“
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