§ 6c FeV | Sonderbestimmungen
für das Führen von |
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Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über
Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen
Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz
1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.“
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Anmerkungen:
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Urteile:
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