1Zur
Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung
der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen
oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß
1.
ein ärztliches Gutachten (§
11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die
Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit,
jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder
sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß
begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration
von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l
oder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten
Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch oder
Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
2Im
Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die
ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes
begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
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