1Zur
Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung
der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen
oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß
1.
ein ärztliches Gutachten (§
11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die
Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit,
jedoch Anzeichen für Cannabismißbrauch vorliegen oder
sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismißbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluß
begangen wurden,
c)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a und b genannten
Gründe entzogen war oder
d)
sonst zu klären ist, ob Cannabismißbrauch oder
Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.
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