§ 17 FeV

Praktische Prüfung

Zu § 18 FeV


In Kraft getreten am 01.06.2022

 

(1) 1In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

2Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. 3Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. 4Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien breitzustellen. 5Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.

6Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von 2 Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) 1Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder dem Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. 2Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. 3Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) 1Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. 2Das Nähere regelt Anlage 7. 3Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). 4Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. 5Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluß von Autobahnen durchzuführen und muß die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) 1Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. 2Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 3Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 4Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen.

5Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes
bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist.

5Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen.

6§ 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.




     
Begründungen:

15.Änd.-VO (BR 858/21 Seite 70)

Zu Nummer 2 (§ 17 Absatz 5 Satz 5)
Der Satz wurde redaktionell überarbeitet. Im Rahmen des Vollzugs der Verordnung hat sich gezeigt, dass im Prüfungsverfahren dem Sachverständigen oder Prüfer nicht der gesamte Verlauf der Ausbildung vor Abnahme der Prüfung zur Kenntnis gegeben werden muss. Außerdem wird in der Regel in der Zwischenzeit in der Regel von der elektronischen Bestätigung Gebrauch gemacht. Es ist daher für die Zwecke des § 16 nicht notwendig, einen vollständig ausgefüllten Ausbildungsnachweis vorzulegen. Die von den Fahrschulen vorzunehmende Bestätigung des Absolvierens der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte und des Abschlusses der Ausbildung reichen aus. Einer bestimmten Form bedarf es hierfür nicht

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (BR-Drs. )

13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 21)

Zu Nummer 5 (§ 17 Absatz 1):
Mit dieser Regelung erhält das bereits praktizierte Verfahren eine rechtliche Grundlage.

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 37):

Auf Grund eines Bedürfnisses aus der Praxis werden die für die Identitätsprüfung zulässigen Ausweisdokumente erweitert.

 
Fundstellen:

Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinien) vom 21.04.2014

(Aufgrund einer Intervention des Verkehrsblatt-Verlages darf die Richtlinie in dieser Form hier nicht veröffentlicht werden - ich bemühe mich um eine Open-Source-Fundstelle)

 

Anmerkungen:

 

Zur 12.Änd.-VO:

Es ist verwunderlich, dass hier auf ein Bedürfnis aus der Praxis und nicht auf die Entscheidung des BVerwG zu diesem Thema verwiesen wird. Letztendlich bleibt festzustellen, dass die Umsetzung der Auslegungen des BVerwG in der Praxis kein Bedürfnis dargestellt hat. Warum der Verodnungsgeber hier das "Bedürfnis" nicht klar benennt, entzieht sich der Nachvollziehbarkeit.

Weitergehend stellt sich hier die Frage, warum die Begrifflichkeit "sonstiges Ausweisdokument" nicht weitergehend konkretisiert wird. So wird es auch in Zukunft weitergehend Diskussionen um die Art des Nachweises der Identität geben.

 

Urteile:

 

   

Zu § 16 FeV

 

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