§ 16 FeV

Theoretische Prüfung

Zu § 17 FeV


In Kraft getreten am 01.06.2020


(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise hat und

2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und

3. grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) 1Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. 2Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. 3Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) 1Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. 2Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. 3Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. 4Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. 5Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen.

6Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist.

6Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen.

7Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

8Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

8Ergibt sich dies nicht aus dem Ausbildungsnachweis oder der elektronischen Bestätigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

 


     
Begründungen:

15.Änd.-VO (BR 858/21 Seite 70)

Zu Nummer 1 (§ 16 Absatz 3 Satz 6 und Satz 8)
Der Satz wurde redaktionell überarbeitet. Im Rahmen des Vollzugs der Verordnung hat sich gezeigt, dass im Prüfungsverfahren dem Sachverständigen oder Prüfer nicht der gesamte Verlauf der Ausbildung vor Abnahme der Prüfung zur Kenntnis gegeben werden muss. Außerdem wird in der Regel in der Zwischenzeit in der Regel von der elektronischen Bestätigung Gebrauch gemacht. Es ist daher für die Zwecke des § 16 nicht notwendig, einen vollständig ausgefüllten Ausbildungsnachweis vorzulegen. Die von den Fahrschulen vorzunemende Bestätigung des Absolvierens der vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte und des
Abschlusses der Ausbildung reichen aus. Einer bestimmten Form bedarf es hierfür nicht.

13.Änd.-VO (BR.-Drs. 600/18 Seite 21)

Zu Nummer 4 Buchstabe a( § 16 Absatz 1):
Die Richtlinie 2006/126/EG führt in Anhang 1 Buchstabe A Nummer 2.1 die Inhalte
der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung aus. Während die Nummern 2.1.1 bis 2.1.6, 2.1.8 und 2.1.9 in § 16 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FeV umgesetzt sind, fehlte bislang in § 16 Absatz 1 die Umsetzung der Nummer 2.1.7. Daher werden die mechanischen und technischen Zusammenhänge hier als weiterer Kenntnisbereich aufgenommen.
Zu Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ( § 16 Absatz 2 Satz 2):
Anlage 7 Nummer 1.3 beinhaltet Regelungen zur Durchführung der theoretischen
Fahrerlaubnisprüfung. Aus diesem Grund wird dies hier ergänzt.

Zu Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 16 Absatz 2 Satz 3neu):
Der Prüfungsfragenpool bei den Fahrerlaubnisklassen A1, A2 und A ist anders als
bei den Fahrerlaubnisklassen C1 und C oder D1 und D identisch. Aus diesem Grund
ist für diese Fahrerlaubnisklassen eine Umwidmung einer bestandenen theoretischen Prüfung möglich.

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 37):

Auf Grund eines Bedürfnisses aus der Praxis werden die für die Identitätsprüfung zulässigen Ausweisdokumente erweitert.

 
Fundstellen:

Ab dem 01.01.2021:

Richtlinie für die praktische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Prüfungsrichtlinie – praktische Prüfung)
Vom 7. Oktober 2019 (VkBl S. 869)
Zuletzt geändert durch Änd. der RL für die praktische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-VO vom 18.11.2020 (VkBl S. 778)

Richtlinie für die theoretische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung
(Prüfungsrichtlinie - theoretische Prüfung)
Vom 7. Oktober 2019 (VkBl S. 869)
Zuletzt geändert durch Änd. der RL für die theoretische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-VO – theoretische Prüfung vom 5.10.2020 (VkBl S. 649
)

 

Anmerkungen:

 

Zur 12.Änd.-VO:

Es ist verwunderlich, dass hier auf ein Bedürfnis aus der Praxis und nicht auf die Entscheidung des BVerwG zu diesem Thema verwiesen wird. Letztendlich bleibt festzustellen, dass die Umsetzung der Auslegungen des BVerwG in der Praxis kein Bedürfnis dargestellt hat. Warum der Verodnungsgeber hier das "Bedürfnis" nicht klar benennt, entzieht sich der Nachvollziehbarkeit.

 

Urteile:

 

   

Zu § 15 FeV