§ 18 FeV | Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und praktische Prüfung |
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In Kraft getreten am 01.06.2022 |
(2)
1Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach
Bestehen 3Der Zeitraum zwischen Abschluß der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist, zwischen Abschluß der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. 4Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. (3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten. |
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Begründungen |
15.Änd.-VO (BR 858/21 Seite 71) Zu
Nummer 4 (§ 18 Absatz 1) |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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