§ 18 FeV

Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und praktische Prüfung

Zu § 19 FeV


In Kraft getreten am 01.06.2022


(1) 1Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums, in der Regel mindestens 2 Wochen nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens 6 Wochen) wiederholt werden.
3In den Fällen des
Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt werden.“

(2) 1Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen
der theoretischen Prüfung abgelegt werden. 2Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit.

3Der Zeitraum zwischen Abschluß der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist, zwischen Abschluß der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. 4Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.

(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.



     
Begründungen

15.Änd.-VO (BR 858/21 Seite 71)

Zu Nummer 4 (§ 18 Absatz 1)
Seit einigen Jahren werden von den Technischen Prüfstellen in der Theoretischen Fahrerlaubnisprüfung vermehrt Täuschungsversuche festgestellt. Die bisherige Sperrfrist für die Wiederholungsprüfung im Falle eines Täuschungsversuches von sechs Wochen entfaltet keine ausreichende abschreckende Wirkung und wurde von einigen Fahrerlaubnisbehörden bereits in Ausübung des gegebenen Ermessens verlängert. Daher sollen nun mit einer längeren Sperrfrist Täuschungsversuche sanktioniert werden und Fahrerlaubnisbewerber
von dem Versuch der Täuschung abgeschreckt werden. Bei der Festlegung der Frist sollte auch die Schwere der Täuschung (z.B. mittels so genannter Stellvertreterprüfungen oder dem Einsatz von technischen Hilfsmitteln) berücksichtigt werden. Auch Einzelprüfungen sind nach dem Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht ausgeschlossen.
Vor dem Hintergrund der mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verbundenen Verantwortung ist diese Anhebung – auch und gerade im Vergleich mit anderen Regelungen für Prüfungen zur Teilnahme am Luftverkehr oder zum Führen eines Zuges – angemessen. Auch hier sind bei einer Täuschung bei der Prüfung „nur“ das Nichtbestehen der Prüfung und eine Sperrfrist vorgesehen. Sie beträgt bei der Befugnisprüfung zur Teilnahme am Luftverkehr mindestens zwölf Monate, bei der Befugnisprüfung zum Führen eines Zuges mindestens sechs
Monate.

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 17 FeV