(1)
1Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener
Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften
für die Ersterteilung. 2§ 15 findet vorbehaltlich
des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2)
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung
an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass
der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(3)
Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.
(4)
Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung
kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des
Straßenverkehrsgesetz oder
2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz
1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz
1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.
|