§ 20 FeV

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

Zu § 21 FeV

In Kraft getreten am
28.12.2016

(1) 1Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. 2§ 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetz oder

2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches

bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.





     
Begründungen:

11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 30):

Zu Nummer 8, 9b) und 12 (§ 20):
Diese Regelungen dienen der Schaffung von Transparenz und Rechtsklarheit für die Erteilung, Neuerteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis und der Verwaltungsökonomie.
Damit wird die aktuelle Verwaltungspraxis in das Fahrerlaubnisrecht übernommen.

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   
Zu § 19 FeV