§ 21 FeV

Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis

Zu § 22 FeV


In Kraft getreten am 01.06.2022


(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. 2Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. 3Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes und

2. die ausbildende Fahrschule.

(2) 1Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. 2Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 und 31 zu werten. 3Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet.

(3) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,

2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682)
Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl.I S.218) geändert worden ist, entspricht,

3. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5,

4. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6,

5. ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe

6. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes

2Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in
Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen.

(4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.


EU-EWR-Staatenliste

 

     
Begründungen:

15.Änd.-VO (BR 858/21 Seite 71)

Zu Nummer 5 (§ 21 Absatz 3 Nummer 2)
Mit dieser Änderung erfolgt eine Aktualisierung der Fundstelle

13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 21/22)

Zu Nummer 6 Buchstabe a (§ 21 Absatz 1):
Diese Änderung soll das Antragsverfahren erleichtern und dient dem Abbau von Bürokratie. Aufgrund der Bedeutung der Unterschrift im Fahrerlaubnisbereich für die Identitätsprüfung wird hier die elektronische Form gemäß § 3a VwVfG vorgeschrieben. Ein nur „elektronische“ Antragsstellung reicht nicht aus.

Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 21 Absatz 2):
§ 21 Absatz 2 betrifft Fälle, in denen in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis erteilt wurde. Diese Regelungen sollten jedoch auch für in Drittstaaten erteilte Fahrerlaubnisse Anwendung finden.

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 37):

In § 21 Absatz 3 Nummer 2 erfolgt eine Aktualisierung des Verweises auf die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV).

11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 30):

Zu Nummer 8, 9b) und 12 (§ 21 Absatz 4,24)
Diese Regelungen dienen der Schaffung von Transparenz und Rechtsklarheit für die Erteilung, Neuerteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis und der Verwaltungsökonomie.
Damit wird die aktuelle Verwaltungspraxis in das Fahrerlaubnisrecht übernommen.

Zu Nummer 9a) (§ 21 Absatz 1)
Das Vorlegen der sich aus den Dokumenten ergebenden Informationen ist erforderlich, um in Fällen des fehlenden Vorliegens eines vorgefertigten Kartenführerscheins, den die Fahrerlaubnisprüfung abnehmenden amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern der Technischen Prüfstellen eine Identitätsprüfung zu ermöglichen. Dabei ist es wichtig zu prüfen, ob die zu prüfende Person nicht nur namentlich, sondern auch visuell der antragstellenden Person entspricht.

 
Fundstellen: Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV) zuletzt geändert am 07.08.2013  

Anmerkungen:

 

PRADO - Öffentliches ONLINE-Register Echter Identitäts und Reisedokumente der EU (hier finden sich auch Informationen über ausl. Führerscheine)  

Urteile:

 

   

Zu § 20 FeV