§ 25a FeV | Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins |
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
3Ein internationaler Führerschein nach § 25b Absatz 3 darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem Staat hat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist. (2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen. |
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Fundstellen: | ||
Anmerkungen:
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Urteile:
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