§ 25a FeV

Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins

Zu § 25b FeV


In Kraft getreten am xx.xx.xxxx


(1) 1Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Absatz 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab dem 1.Januar 1999 zu verwendenden Muster oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen.
2§ 29 Absatz 2 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.

3Ein internationaler Führerschein nach § 25b Absatz 3 darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem Staat hat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist.

(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen.


EU-/EWR-Staatenliste

     
Fundstellen:

Passverordnung
Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08.November 1968
Staatenliste Übereinkomen von 1968
(https://www.fedlex.admin.ch/eli/treaty/1968/0244/de)

 

Anmerkungen:

 

 

 

Urteile:

 

   

Zu § 25 FeV

 

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