§ 30a FeV

Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen

Zu § 31 FeV


In Kraft getreten am 19.03.2019


(1) 1Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines anderen Staates Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen.

2Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.

(2) 1Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamtes an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte, sofern es sich um einen EU- oder EWR-Führerschein handelt oder wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht.

3In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. 4Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden.5In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. 6Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.


     
Begründung:

13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 23)

Zu Nummer 10 (§ 30a):
§ 30a war bislang auf EU/EWR-Mitgliedstaaten beschränkt. Die Regelung hat aber
auch Gültigkeit für in anderen Staaten umgeschriebene deutsche Führerscheine, da auch dort die einmal in Deutschland erworbenen Rechte weiter fortbestehen. Daher wird die bisherige Vorschrift erweitert. Aus Gründen der Verständlichkeit wird auch die Überschrift angepasst.

13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/1/18 Seite 12 - Ausschussempfehlungen)

Auch für den Rücktausch von Führerscheinen nach § 30a FeV wird in Anlehnung an § 31 Absatz 4 Satz 5 bis 7 FeV eine Regelung zum Umgang mit Dritt-staatenführerscheinen getroffen, die in Verwahrung zu nehmen sind, weil keine entsprechende Vereinbarung mit dem Drittstaat besteht.

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 30 FeV

 

Zum Inhaltsverzeichnis FeV