§ 30a FeV | Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen |
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In Kraft getreten am 19.03.2019 |
2Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren. (2) 1Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamtes an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte, sofern es sich um einen EU- oder EWR-Führerschein handelt oder wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht.
3In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein
in Verwahrung. 4Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage
ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt
werden.5In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde
davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung
zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken.
6Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren
vernichtet werden. |
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Begründung: |
13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 23) Zu
Nummer 10 (§ 30a): 13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/1/18 Seite 12 - Ausschussempfehlungen) Auch für den Rücktausch von Führerscheinen nach § 30a FeV wird in Anlehnung an § 31 Absatz 4 Satz 5 bis 7 FeV eine Regelung zum Umgang mit Dritt-staatenführerscheinen getroffen, die in Verwahrung zu nehmen sind, weil keine entsprechende Vereinbarung mit dem Drittstaat besteht. |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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