§ 31 FeV | Erteilung
einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat
außerhalb des Abkommens über den |
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In Kraft getreten am 01.04.2021 | (1) 1Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
2Für
die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L
und T 4Ist
die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen
ohne Kupplungspedal (oder
Schalthebel bei Fahrzeugender Klasse A,
A1 oder A2) beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das
Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken.5§
17a Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (1a)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde
eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die
Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz
1 und (2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. (3) 1Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. 2Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. 3Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen. (4)
1Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz
1 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, daß der Erteilung
der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
war. 2Der auf Grund des Absatzes 1 und
2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen
Führerscheins auszuhändigen. 3Die Fahrerlaubnisbehörde sendet
ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt
hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung
besteht. 4In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein
in Verwahrung. 5Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage
ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden.
6In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon
absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder
ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. (5) 1Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Absatz 5 genannten Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht. 2Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. 3Absatz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung. |
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Begründung: | Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (BR-Drs. )
13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 23) Zu
Nummer 11 Buchstabe a (§ 31 Absatz 1) |
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Anmerkungen:
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PRADO - Öffentliches ONLINE-Register Echter Identitäts und Reisedokumente der EU (hier finden sich auch Informationen über ausl. Führerscheine) | |
Urteile:
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