§ 32 FeV

Ausnahmen von der Probezeit

Zu § 33 FeV


In Kraft getreten am xx.xx.xxxx

1
Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T.

2Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.





   

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 31 FeV

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