§ 49 FeV

Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister

Zu § 50 FeV

In Kraft getreten am 02.08.2021

(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:

1. Familiennamen,  Geburtsnamen,  sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt,  Vornamen,  Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,  Geschlecht,  Tag und Ort der Geburt und  Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

2. die erteilten Fahrerlaubnisklassen,

3. der Tag der Erteilung und des Erlöschens der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zuständige Behörde,

4. der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse

5 der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach 2a des Straßenverkehrsgesetzes,

6.die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit und den Beginn und das Ende einer
Hemmung der Probezeit,

7 der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung einer Fahrerlaubnis sowie die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,

8 Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9,

9 die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde sowie einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfziffer (Fahrerlaubnisnummer),

10 die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null.

11 die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung ausgestellt hat,

12 die Führerscheinnummer oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, und
ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,

13 Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,

14 die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis umgetauscht wurde unter Angabe des Tages des Umtausches,

15 die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,

16 der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat sowie der Tag der Verlängerung,

17 Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,

18 die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt

(2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden nur die in Absatz 1 Nr.1 genannten Daten, die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.




   
Begründungen:

13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 24)

Zu Nummer 14 (§ 49 Absatz 1 Nummer 14);
Die Registrierung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland ist seit vielen Jahren wegen Verstoßes gegen EU-Recht (Freizügigkeit) nicht mehr zulässig und wird auch nicht mehr vorgenommen. Dies müsste auch in umgekehrter Form für die Registrierung deutscher Fahrerlaubnisse im EU-Ausland gelten. In der Praxis erfolgen Mitteilungen hierzu an das Zentrale Fahrerlaubnisregister ebenfalls schon seit Längerem nicht mehr.

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 48b FeV

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