§ 48b FeV

Evaluation

Zu §  49 FeV


In Kraft getreten am xx.xx.xxxx


Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.



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Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

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