(1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes
die aufgrund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes
nach § 59 Absatz
1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und - soweit Kenntnis
über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über
die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist -
die aufgrund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes
nach § 59 Absatz
1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(2)
1Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz
oder dieser Verordnung werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3
des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
2Für
Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen
der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung
der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Nummer 3.7 der Anlage VIIIb) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die
auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes
nach § 59 Absatz
1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. 3Für
Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen
1.
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2.
der Anerkennung von Überwachungsorganisationen
nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
von Abgasuntersuchungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach §
41 Absatz 4 oder § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
werden
gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund
des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1
dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(3)
1Für Verwaltungsmaßnahmen
1.
nach dem Fahrlehrergesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften,
2.
nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
3.
nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
werden
gemäß § 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 - für Verwaltungsmaßnahmen
nach Nummer 1 zusätzlich nach
§ 59 Absatz 2 - dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
2Für
Verwaltungsmaßnahmen
1.
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und
den Krankentransport,
2.
nach dem Personenbeförderungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften,
3.
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften,
4.
nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
werden
gemäß § 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes die aufgrund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes
nach § 59 Absatz
1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(4)
Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30
Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Entziehung der Fahrerlaubnis,
eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet wurde, Nummer
2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und Nummer 4 bis
9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser
Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(5)
Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz
4 des Straßenverkehrsgesetzes, schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen
nach § 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes und eisenbahnverkehrsrechtliche
Maßnahmen nach § 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes
werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes
nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(6)
Im Rahmen des § 30 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die
auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes
nach § 59 Absatz
1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den
Straßenverkehrsbehörden und
2.
für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten
den Polizei- und Justizbehörden
unmittelbar
übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere
Behörden zuständig sind. |