§ 71a FeV

Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten

Zu § 71b FeV


In Kraft getreten am 10.12.2020


(1) 1Die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten, die Träger von BegutachtungssteIlen für die Feststellung der Fahreignung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. 2Die Träger unabhängiger Stellen haben die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden erlassenen "Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung" vom 31. März 2017 (VkBI. S. 227 ff.) in der Fassung vom 28.Oktober 2019 (VkBl. S. 774), die zuletzt durch Verlautbarung
vom 10. Februar 2020 (VkBl. S. 164)
geändert worden ist, zu prüfen.

(2) 1Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf für seine Tätigkeit nach Absatz 1 der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden in dem Bundesland, in dem er seinen Sitz hat.2Hat der Träger einer unabhängigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann er die amtliche Anerkennung in einem Bundesland seiner Wahl beantragen.

(3) 1Der Träger der unabhängigen Stelle hat die amtliche Anerkennung schriftlich zu beantragen. 2Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a erfüllt und sich dies von der Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestätigen lässt.

(4) Die amtliche Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers der unabhängigen Stelle sicherzustellen.

(5) 1Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag um höchstens 15 Jahre verlängert.2Die Verlängerung kann mehrmals beantragt werden.3Für jede Verlängerung hat der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde widerruft die amtliche Anerkennung, wenn

1. nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung weggefallen ist oder
2. der Träger gegen die Pflichten aus der anerkannten Tätigkeit oder gegen die erteilten Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen gröblich verstößt.

(7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen Anerkennung der nach Landesnecht zuständigen Behörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzungen nach Anlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde anordnen, dass der Träger der unabhängigen Stelle binnen einer angemessenen Frist ein Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen beizubringen hat, dass er die Voraussetzungen nach Anlage 14a erfüllt.

(8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die Kosten zu tragen, die der nach Landesrecht zuständigen Behörde entstehen, wenn

1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen oder
2. er durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach den Absätzen 6 oder 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

 




   
Begründungen:

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 37/38):

Ziel ist die neue Verankerung der unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und der unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung. Die Notwendigkeit für die Neuregelung der Anerkennung der unabhängigen Stellen ist damit begründet, dass die derzeitige Regelung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Maßgeblich ist ein zweistufiges Verfahren, um eine qualitätssichernde und personalschonende amtliche Anerkennung für eine unabhängige Stelle zu erreichen. Die originäre amtliche Anerkennung erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde und zwar in dem Bundesland, in dem der Träger der unabhängigen Stellen seinen Sitz hat. Die fachliche Expertise für die Bestimmung der unabhängigen Stellen wird weitgehend durch eine Begutachtung der
Bundesanstalt für Straßenwesen gewährleistet. Diese bildet dann die Grundlage für die amtliche Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Hintergrund ist, dass die Fallzahlen für die Anerkennung der Träger einer unabhängigen Stelle gering sind, da nach Auskunft der Bundesanstalt für Straßenwesen nur zwei bis vier Träger für eine solche unabhängige Stelle in Betracht kommen. Eine amtliche Anerkennung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen ist nicht möglich, da sie keine selbstständige Bundesoberbehörde
im Sinne des Art. 87 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG ist. Die Tätigkeit der Bundesanstalt
für Straßenwesen beruht lediglich auf einem Errichtungserlass und erfüllt damit nicht das Erfordernis eines Errichtungsgesetzes zur Erfüllung amtlicher Tätigkeit gemäß Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG.
Auch die Übertragung des Anerkennungsverfahrens auf eine andere selbstständige Bundesoberbehörde erfordert die Änderung des jeweiligen Errichtungsgesetzes. Auch die Übertragung des Anerkennungsverfahrens auf eine Bundesoberbehörde (wie Bundesverwaltungsamt), welche nicht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur ist, erscheint nicht zweckdienlich und ist schwierig umsetzbar.
Die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, in der die unabhängige Stelle ihren Sitz hat, hat bundesweite Geltung. Eine direkte Überwachung durch das jeweilige Bundesland wird auch nicht als erforderlich betrachtet. Ausländische Träger haben ein Wahlrecht bezüglich des Bundeslandes.
§ 71a ist die Grundlage für das Anerkennungsverfahren der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Maßgeblich orientiert sich das Anerkennungsverfahren an den Regeln für die Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung gemäß § 66. Die formellen und materiellen Kriterien für das Bestätigungsverfahren richten sich nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft. Dieser Stand soll durch die „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung
der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ konkretisiert werden, welche im Verkehrsblatt veröffentlich werden. Dazu bestimmt die genannte Richtlinie die Verfahrensvorschriften für die Bestätigung der Eignung und legt den materiellen Kern der Eignungsprüfung fest.
Im Oktober 2015 wurde die Bundesanstalt für Straßenwesen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt, einen Vorschlag für die Ausgestaltung von Inhalt, Umfang und Dokumentation der Prüfung durch die unabhängigen Stellen zu erarbeiten.
Zu diesem Zweck wurde die Arbeitsgruppe (AG) „Unabhängige Stellen“ gegründet, die aus insgesamt 10 Mitgliedern, aus den Bereichen der Wissenschaft, Praxis und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, bestand. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe
„Unabhängige Stelle“ bildet die Grundlage zur Erstellung der Richtlinie. Zudem dient der Abschlussbericht als ergänzende Erläuterung (Leitfaden) der Richtlinie und dem anerkannten Stand der Wissenschaft. Der Leitfaden soll zudem öffentlich für die unabhängigen Stellen zugänglich gemacht werden.
Im Unterschied zu § 66 werden die Regelungen für die Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen nicht durch eine eigens zu schaffende Begutachtungsrichtlinie verankert, sondern werden als Teil der Anlage 14a ausgestaltet. Die Begutachtung dient anders als bei der Anerkennung der Begutachtungsstellen nicht als Überwachung der unabhängigen Stellen,
sondern ist lediglich Teil des Anerkennungsverfahrens.
Die zuständige Behörde für die unabhängige Stelle ist jeweils die Behörde, in dem die unabhängige Stelle ihren Hauptsitz hat.
§ 71b Absatz 2 verweist bei der Anerkennung für die Träger der unabhängigen Stellen für die Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung auf den § 71a Absatz 3 bis 8.

Zudem werden auch die formellen und materiellen Kriterien der Bestätigung der Eignung der Kurse durch den anerkannten Stand der Wissenschaft unter der Maßgabe der „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung“ konkretisiert.

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17 (Beschluss), Seite 5):

In der Problem- und Zielbeschreibung (Teil A des Vorblatts zur Verordnung) wird das Erfordernis gesehen, "die Eignung der zur Untersuchung von Bus-und Lkw-Fahrern eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte" ebenfalls dem Bestätigungsverfahren zu unterwerfen. Dies ist folgerichtig. Esist jedoch in § 71a unberücksichtigt geblieben. Mit der Änderung werden auch betriebs- oder arbeitsmedizinische Gutachten für Lkw- und Busfahrer sowie von Bewerbern um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Anlage 5 mit einbezogen.

 

Anmerkungen:

 

 

Urteile:

 

 

Zu § 70 FeV

 

Zum Inhaltsverzeichnis