§ 71b FeV

Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung
von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

Zu § 72 FeV


In Kraft getreten am 24.08.2017


Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen
bestätigt werden. Für Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend, die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen der Anerkennung nach Anlage 15a richten.




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Begründungen:

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 37/38):

Ziel ist die neue Verankerung der unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und der unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung. Die Notwendigkeit für die Neuregelung der Anerkennung der unabhängigen Stellen ist damit begründet, dass die derzeitige Regelung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Maßgeblich ist ein zweistufiges Verfahren, um eine qualitätssichernde und personalschonende amtliche Anerkennung für eine unabhängige Stelle zu erreichen. Die originäre amtliche Anerkennung erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde und zwar in dem Bundesland, in dem der Träger der unabhängigen Stellen seinen Sitz hat. Die fachliche Expertise für die Bestimmung der unabhängigen Stellen wird weitgehend durch eine Begutachtung der
Bundesanstalt für Straßenwesen gewährleistet. Diese bildet dann die Grundlage für die amtliche Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Hintergrund ist, dass die Fallzahlen für die Anerkennung der Träger einer unabhängigen Stelle gering sind, da nach Auskunft der Bundesanstalt für Straßenwesen nur zwei bis vier Träger für eine solche unabhängige Stelle in Betracht kommen. Eine amtliche Anerkennung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen ist nicht möglich, da sie keine selbstständige Bundesoberbehörde
im Sinne des Art. 87 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG ist. Die Tätigkeit der Bundesanstalt
für Straßenwesen beruht lediglich auf einem Errichtungserlass und erfüllt damit nicht das Erfordernis eines Errichtungsgesetzes zur Erfüllung amtlicher Tätigkeit gemäß Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG.
Auch die Übertragung des Anerkennungsverfahrens auf eine andere selbstständige Bundesoberbehörde erfordert die Änderung des jeweiligen Errichtungsgesetzes. Auch die Übertragung des Anerkennungsverfahrens auf eine Bundesoberbehörde (wie Bundesverwaltungsamt), welche nicht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur ist, erscheint nicht zweckdienlich und ist schwierig umsetzbar.
Die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, in der die unabhängige Stelle ihren Sitz hat, hat bundesweite Geltung. Eine direkte Überwachung durch das jeweilige Bundesland wird auch nicht als erforderlich betrachtet. Ausländische Träger haben ein Wahlrecht bezüglich des Bundeslandes.
§ 71a ist die Grundlage für das Anerkennungsverfahren der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Maßgeblich orientiert sich das Anerkennungsverfahren an den Regeln für die Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung gemäß § 66. Die formellen und materiellen Kriterien für das Bestätigungsverfahren richten sich nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft. Dieser Stand soll durch die „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung
der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ konkretisiert werden, welche im Verkehrsblatt veröffentlich werden. Dazu bestimmt die genannte Richtlinie die Verfahrensvorschriften für die Bestätigung der Eignung und legt den materiellen Kern der Eignungsprüfung fest.
Im Oktober 2015 wurde die Bundesanstalt für Straßenwesen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt, einen Vorschlag für die Ausgestaltung von Inhalt, Umfang und Dokumentation der Prüfung durch die unabhängigen Stellen zu erarbeiten.
Zu diesem Zweck wurde die Arbeitsgruppe (AG) „Unabhängige Stellen“ gegründet, die aus insgesamt 10 Mitgliedern, aus den Bereichen der Wissenschaft, Praxis und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, bestand. Der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe
„Unabhängige Stelle“ bildet die Grundlage zur Erstellung der Richtlinie. Zudem dient der Abschlussbericht als ergänzende Erläuterung (Leitfaden) der Richtlinie und dem anerkannten Stand der Wissenschaft. Der Leitfaden soll zudem öffentlich für die unabhängigen Stellen zugänglich gemacht werden.
Im Unterschied zu § 66 werden die Regelungen für die Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen nicht durch eine eigens zu schaffende Begutachtungsrichtlinie verankert, sondern werden als Teil der Anlage 14a ausgestaltet. Die Begutachtung dient anders als bei der Anerkennung der Begutachtungsstellen nicht als Überwachung der unabhängigen Stellen,
sondern ist lediglich Teil des Anerkennungsverfahrens.
Die zuständige Behörde für die unabhängige Stelle ist jeweils die Behörde, in dem die unabhängige Stelle ihren Hauptsitz hat.
§ 71b Absatz 2 verweist bei der Anerkennung für die Träger der unabhängigen Stellen für die Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung auf den § 71a Absatz 3 bis 8.

Zudem werden auch die formellen und materiellen Kriterien der Bestätigung der Eignung der Kurse durch den anerkannten Stand der Wissenschaft unter der Maßgabe der „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung“ konkretisiert.

 

Anmerkungen:

 

 

Urteile:

 

 

Zu § 70 FeV

 

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