§ 72 FeV | Begutachtung |
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In Kraft getreten am 10.12.2020 |
müssen sich hinsichtlich der Erfüllung der jeweiligen für sie geltenden fachlichen Anforderungen von der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bundesanstalt) begutachten lassen. 2Die Begutachtung umfasst die Erstbegutachtung, die regelmäßige Begutachtung sowie die Begutachtung aus besonderem Anlass. 3Bei Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung umfasst dies auch die Gutachtenüberprüfung. (2) Grundlagen für die Begutachtung nach Absatz 1 sind
(3) Das unter Berücksichtigung der Stellungnahme einer der unter Absatz 1 genannten Stellen gefertigte Gutachten der Bundesanstalt für Straßenwesen mit den Ergebnissen der Begutachtungen wird diesen Stellen sowie den für die amtliche Anerkennung oder für die Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörden übersandt. |
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Begründungen: |
12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 39): Die neuen Absätze 4 und 5 sind die Grundlage für die Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen. Dieses System schließt sich an das System des § 72 an, das bereits bei anderen Anerkennungsverfahren angewandt wird. |
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Fundstellen: |
Richtlinie
über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen
für Fahreignung (§
66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt
für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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