§ 4 FeV

Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

Zu § 5 FeV


In Kraft getreten am 15.06.2019


(1) 1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.

2Ausgenommen sind

1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,

1a. Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung

1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,

2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm),

3.Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(2) 1Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. 2Der Führerschein ist Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

3Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.


   
Begründung:

13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 20)

Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b):
Diese Änderung dient der Klarstellung, dass auch vergleichbare Fahrzeuge, die nicht über eine EU-Typgenehmigung verfügen, von dieser Vorschrift erfasst sind. Fahrerlaubnisrechtlich relevante technische Eigenschaften sind:

Tabelle

13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/1/18 Seite 4 - Ausschussempfehlungen)

Mit der Änderung in § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV wird klargestellt, dass nicht nur ein Führerschein, sondern ein gültiger Führerschein mitzuführen ist.

11.Änd.-VO (BR-Drs.253-16, Seite 28):

Zu Nummer 3 (§ 4 Absatz 1)
Zu Buchstabe a) (Nummer 1)

Da die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen nach Nummer 1b neu keine einsitzigen Fahrzeuge vorsieht, wird aus Gründen der Gleichbehandlung auch beim Mofa das Erfordernis der Einsitzigkeit gestrichen.

Zu Buchstabe b) (Nummer 1b)
Die mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) erfolgte Definition von Kleinkrafträdern bis 45 km/h der Klasse L1e-B wird an neue europäische Rechtsgrundlagen angepasst. Außerdem wird von der nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch dreirädrige Kraftfahrzeuge unabhängig von ihrer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h von der Klasse AM auszunehmen.

 
Fundstellen:

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)

 Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates
(ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1)
 

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 3 FeV