§ 4 FeV | Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen |
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(2)
1Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung
(Führerschein) nachzuweisen. 2 3Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend. |
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Begründung: |
13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 20) Zu
Nummer 2 (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b): 13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/1/18 Seite 4 - Ausschussempfehlungen) Mit der Änderung in § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV wird klargestellt, dass nicht nur ein Führerschein, sondern ein gültiger Führerschein mitzuführen ist. 11.Änd.-VO (BR-Drs.253-16, Seite 28): Zu
Nummer 3 (§ 4 Absatz 1) Zu
Buchstabe b) (Nummer 1b) |
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Fundstellen: | Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) Richtlinie
2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige
oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie
92/61/EWG des Rates
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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