(1)
1Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge
führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des
§ 7
haben. 2Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen
der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 3Begründet
der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen
Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen
von Kraftfahrzeugen nach §
28. 4Begründet der Inhaber einer in einem
anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz
im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate.
5Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag
bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft
macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als
zwölf Monate im Inland haben wird. 6Auflagen zur ausländischen
Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.
(2)
1Die
Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen
nationalen
oder
Internationalen
Führerschein nach
- Artikel 7 und Anlage E des Internationalen
Abkommens über
Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926,
- Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den
Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten
Nationen 1552 S. 22) oder
- nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens
über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in
Verbindung mit dem zugrunde
liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen.
2Ausländische
nationale Führerscheine, die
nicht
in deutscher Sprache abgefasst sind,
die
nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
der
Schweiz ausgestellt worden sind oder
die
nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens
über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen,
müssen
mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik
Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet.
3Die
Übersetzung muss von einem international
anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt
sein.
(3)
1Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber
ausländischer Fahrerlaubnisse,
1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines
anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben
und deren Fahrerlaubnis nicht von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis
zum Führen von Kraftfahrzeugen eines
Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.
2a.
die ausweislich des EU-oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat
der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes herrührender unbestreitbarer Informationen
zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland
hatten, es
sei denn,
dass
sie als Studierende oder Schüler im Sinne des
§ 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis
während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben
haben.
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig
von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig
von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die
Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen
die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie
zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt
hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz
haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach
§ 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt
oder in Verwahrung genommen worden ist.
2In
den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden
Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. 3Satz
1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden,
wenn die dort genannten Maßnahmen angewandt wurden, im Fahreignungsregister
eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes
getilgt sind.
(4)
Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der
in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch
zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für
die Entziehung nicht mehr bestehen.
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