§ 6b FeV | Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 |
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(2) Das Mindestalter für die
Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl
196 beträgt 25 Jahre. (5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten. (6) Die Auswirkungen der Absätze 1 bis 5 werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen evaluiert. Mit der Evaluierung wird insbesondere die Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit untersucht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1.Juli 2022 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vor. Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmer nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden. Die Daten sind spätestens am 31.Dezember 2023 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
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Anmerkungen:
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Urteile:
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