§ 7 FeV | Ordentlicher Wohnsitz im Inland |
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In Kraft getreten am 19.03.2019 |
2Dies
wird angenommen, -bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr; im Inland wohnt. 3Ein
Bewerber; dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich
aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten
(2) Bewerber; die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. (3) 1Bewerber; die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. 2Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthaltes mindestens sechs Monate beträgt. |
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Anmerkungen:
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Die Richtlinie spricht im Gegensatz zum deutschen Recht vom 185 Tagen im Kalenderjahr | |
Begründung: |
13.Änd.-VO ( BR.-Drs. 600/18 Seite 20) Zu
Nummer 3 (§ 7 Absatz 1 Satz 3): |
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Urteile:
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