| § 6c FeV | Sonderbestimmungen 
            für das Führen von   | 
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          Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über 
  
            Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen 
            Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 
            1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.“ 
             
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|   Anmerkungen: 
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|   Urteile: 
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