§ 13a FeV

Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

Zu § 14 FeV


In Kraft getreten am 22.04.2024


1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen oder

2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismißbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluß begangen wurden,

c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a und b genannten Gründe entzogen war oder

d) sonst zu klären ist, ob Cannabismißbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.“

 

 

Recht
sprechung

     
Fundstellen: BASt- Informationsblatt zur MPU  

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 13 FeV

 

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