§ 14 FeV | Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel |
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2Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. 3Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. (2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
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Fundstellen: | BASt-
Informationsblatt zur MPU |
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Anmerkungen:
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Urteile: | ||
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