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            (1) 1Zur Vorbereitung von Entscheidungen 
            über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über 
            die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde 
            an, daß ein ärztliches Gutachten  
            (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme 
            begründen, daß   
           
            1.Abhängigkeit 
              von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes 
              in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 
              S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung 
              vom 11.Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, 
              in der jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden 
              Stoffen, 
               
              2. Einnahme von Betäubungsmitteln 
              im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder 
            3. 
              mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln 
              oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. 
           
          2Die 
            Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn 
            der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes 
            widerrechtlich besitzt oder besessen hat. 
          (2) 
            Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für 
            die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn 
           
            1. 
              die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch 
              die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen 
              war,  
            2. 
              zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig 
              zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel einnimmt oder 
               
            3. 
              wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr gemäß 
               § 
              24a StVG begangen wurden. § 
              13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.  
           
          Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 bleiben 
            § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 13a Satz 1 Nummer 
            2 Buchstabe b unberührt.  |