§ 24 FeV | Verlängerung der Fahrerlaubnis |
|
|
1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
2Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. 3Die
Verlängerung der Klassen D, D1,DE und D1E kann nur dann über die Vollendung
des 50.Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich
seine Eignung nach Massgabe der Anlage
5 Nummer 2 nachweist. (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat. (4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. |
|
Anmerkungen:
|
||
Urteile:
|
||