§ 23 FeV

Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen

Zu § 24 FeV


In Kraft getreten am 28.12.2016


(1) 1Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt.

2Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.

Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:

1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45.Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,
2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,
3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.

3Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

(2) 1Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. 2Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.





   
Begründungen:

11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 28):

Zu Nummer 11 (§ 23 Absatz 1 Satz 2)
Mit dieser Regelung werden die Vorgaben von Artikel 7 Nummer 2b der Richtlinie 2006/126/EG für Fahrerlaubnisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden, wortgetreu umgesetzt.

 

Anmerkungen:

 

 

Urteile:

 

 

Zu § 22 FeV

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