§ 36 FeV | Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz2 des Straßenverkehrsgesetzes |
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In Kraft getreten am 01.01.2015 |
(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat. (3)
1Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens
zwei (4)
1In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern
zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben,
zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern.
2Wissenslücken der KursteiInehmer über die Wirkung des Alkohols
und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen
geschlossen und individuell angepaßte Verhaltensweisen entwickelt
und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie
Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. 3Durch
die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer
in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen
unter Alkoholeinfluß oder dem Einfluß anderer berauschender Mittel
zu vermeiden.
4Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen
einzugehen. (6) 1Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in § 26 genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind. 2Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
3Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen. 4Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden. (7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. |
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Begründungen: | Begründung (BR-Drs. 460/14) Zu
Nummer 4 (§36 Absatz 3) |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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