§ 37 FeV

Teilnahmebescheinigung

Zu § 38 FeV


In Kraft getreten am xx.xx.xxxx

(1) 1Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. Die Bescheinigung muß

1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,

2. die Bezeichnung des Seminarmodells und

3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars

enthalten. 2Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.

(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(3) 1Die für die Durchführung von Aufbauseminaren erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs Monate nach Abschluß der jeweiligen Seminare mit Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. 2Diese Daten sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des fünften des auf den Abschluß der jeweiligen Seminare folgenden Jahres zu löschen.



   

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 36 FeV

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