1Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine 
              Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach 
              § 2a Absatz 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes 
              innerhalb der Probezeit die in  
              § 26 Absatz 1  genannten Dienststellen 
              zuständig. 2Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, 
              soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. 3Besitzen 
              die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen 
              der Klassen AM, L und T treffen die Anordnungen ausschließlich die 
              nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.