| § 40 FeV | Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem  | 
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| In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |    
            Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 
            13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils 
            festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.   | 
         
           
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|   Anmerkungen: 
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|   Urteile: 
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