In Kraft getreten am 04.01.2018 | 
           
            (1) 1Die nach Landesrecht 
            zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare 
            auf die Einhaltung von   
            folgenden Kriterien zu prüfen:  
          
  
            1. 
              das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis 
               
             
              a) 
                Verkehrspädagogik nach § 46 
                31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder 
                 
                b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, 
             
             
              2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen 
              Fortbildung nach  
              § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 
              53 33a Absatz 2 des 
              Fahrlehrergesetzes, 
               
              3. die räumliche und sachliche Ausstattung, 
               
              4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in 
              Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren 
              Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und 
               
              5. die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten 
              Seminare, die Folgendes umfasst:  
             
              a) 
                für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme  
               
                aa) 
                  das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module, 
                  bb) die Anzahl der Teilnehmer, 
                  cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, 
                  dd) die eingesetzten Bausteine und Medien, 
                  ee) die Hausaufgaben und 
                  ff) die Seminarverträge, 
               
              b) 
                für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme  
               
                aa) 
                  das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen, 
                  bb) die auslösenden und aufrechterhaltenden 
                  Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen, 
                  cc) die Funktionalität des Problemverhaltens, 
                  dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien, 
                  ee) die persönlichen Stärken des 
                  Teilnehmers, 
                  ff) die Zielvereinbarungen und 
                  gg) den Seminarvertrag. 
               
             
           
           
            2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die 
            Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung 
            einbeziehen. 
            
            (2) 1Die nach Landesrecht 
            zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge 
            nach § 46 31a Absatz 
            2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden 
            Kriterien zu prüfen:  
            
            1. 
              das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen 
              nach § 47 31b 
              Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, 
               
              2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 
              47b 31b Absatz 1 Satz 
              2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes, 
               
              3. die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, 
              die Folgendes umfasst:  
            
              a) 
                die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten 
                Lehrkräfte, 
                b) die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten 
                der Teilnehmer, 
                c) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs 
                einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden, 
                d) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten 
                Kurse und 
                e) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen. 
             
           
           
            2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die 
            Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung 
            einbeziehen.   | 
         
            
             
             
             
              
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