In Kraft getreten am 04.01.2008 |
Macht die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Möglichkeit
der Qualitätssicherungssysteme nach § 4a Absatz 8 Satz 6
des Straßenverkehrsgesetzes oder §
51 Absatz 6 34 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
Gebrauch, hat sie ein Qualitätssicherungssystem für die
verkehrspsychologische Teilmaßnahme anzuerkennen oder ein Qualitätssicherungssystem
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zu genehmigen,
wenn
1.
der Antragsteller oder bei juristischen Personen die vertretungsberechtigten
Personen über die für den Betrieb des Qualitätssicherungssystems
erforderliche Zuverlässigkeit verfügen,
2. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit
des Trägers des Qualitätssicherungssystems gewährleistet
ist,
3. Verfahren zur Qualitätssicherung vorgesehen
und dokumentiert sind, die sicherstellen, dass
a)
wenigstens alle zwei Jahre eine Prüfung der Erfüllung
der Anforderungen nach Anlage
17 bei dem Anbieter von Fahreignungsseminaren oder
von Einweisungslehrgängen vor Ort durchgeführt wird,
b) das zur Prüfung nach Buchstabe a eingesetzte
Personal über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit
und Zuverlässigkeit verfügt, um sachgerecht beurteilen
zu können, ob die Anforderungen nach Anlage
17 erfüllt werden,
c) der Anbieter von Fahreignungsseminaren oder
von Einweisungslehrgängen aus dem Qualitätssicherungssystem
ausgeschlossen wird, wenn er die gesetzlichen Anforderungen für
die Durchführung von Fahreignungsseminaren oder Einweisungslehrgängen
nicht mehr erfüllt und der Mangel nicht unverzüglich
beseitigt wird,
d) der Antragsteller der nach Landesrecht zuständigen
Behörde die Aufnahme eines Anbieters von Fahreignungsseminaren
oder von Einweisungslehrgängen in das Qualitätssicherungssystem
und dessen Ausschluss oder Ausscheiden aus dem Qualitätssicherungssystem
nebst der dafür wesentlichen Gründe unverzüglich
mitteilt,
e) bei der Durchführung der Qualitätssicherung
die geltenden Datenschutzbestimmungen nach den Landesdatenschutzgesetzen
sowie landesrechtliche, bereichsspezifische Datenschutzvorschriften
und, soweit der Datenschutz nicht durch Landesrecht geregelt ist,
nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie bundesrechtliche, bereichsspezifische
Datenschutzvorschriften eingehalten werden,
f) eine Dokumentation der Durchführung der
Qualitätssicherung erfolgt und
g) die nach Landesrecht zuständige Behörde
jederzeit Einsicht in die Dokumentation über die Durchführung
der Qualitätssicherung nehmen kann,
und
4.
mindestens eine der folgenden Maßnahmen vorgesehen und dokumentiert
ist, die der Erhaltung des Qualitätsniveaus des Fahreignungsseminars
dienen:
a)
ergänzende Fortbildungen,
b) Auswertungen der Seminardurchführungen,
c) institutionalisierter fachlicher Austausch oder
d) eine der den vorgenannten Maßnahmen
gleichwertige Maßnahme.
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