In Kraft getreten am 04.01.2008 | 
           
            Macht die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Möglichkeit 
            der Qualitätssicherungssysteme nach § 4a Absatz 8 Satz 6 
            des Straßenverkehrsgesetzes oder § 
            51 Absatz 6 34 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes 
            Gebrauch, hat sie ein Qualitätssicherungssystem für die 
            verkehrspsychologische Teilmaßnahme anzuerkennen oder ein Qualitätssicherungssystem 
            für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zu genehmigen, 
            wenn  
          
  
            1. 
              der Antragsteller oder bei juristischen Personen die vertretungsberechtigten 
              Personen über die für den Betrieb des Qualitätssicherungssystems 
              erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, 
               
              2. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit 
              des Trägers des Qualitätssicherungssystems gewährleistet 
              ist, 
               
              3. Verfahren zur Qualitätssicherung vorgesehen 
              und dokumentiert sind, die sicherstellen, dass  
             
              a) 
                wenigstens alle zwei Jahre eine Prüfung der Erfüllung 
                der Anforderungen nach Anlage 
                17 bei dem Anbieter von Fahreignungsseminaren oder 
                von Einweisungslehrgängen vor Ort durchgeführt wird, 
                 
                b) das zur Prüfung nach Buchstabe a eingesetzte 
                Personal über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit 
                und Zuverlässigkeit verfügt, um sachgerecht beurteilen 
                zu können, ob die Anforderungen nach Anlage 
                17 erfüllt werden, 
                 
                c) der Anbieter von Fahreignungsseminaren oder 
                von Einweisungslehrgängen aus dem Qualitätssicherungssystem 
                ausgeschlossen wird, wenn er die gesetzlichen Anforderungen für 
                die Durchführung von Fahreignungsseminaren oder Einweisungslehrgängen 
                nicht mehr erfüllt und der Mangel nicht unverzüglich 
                beseitigt wird, 
                 
                d) der Antragsteller der nach Landesrecht zuständigen 
                Behörde die Aufnahme eines Anbieters von Fahreignungsseminaren 
                oder von Einweisungslehrgängen in das Qualitätssicherungssystem 
                und dessen Ausschluss oder Ausscheiden aus dem Qualitätssicherungssystem 
                nebst der dafür wesentlichen Gründe unverzüglich 
                mitteilt, 
                 
                e) bei der Durchführung der Qualitätssicherung 
                die geltenden Datenschutzbestimmungen nach den Landesdatenschutzgesetzen 
                sowie landesrechtliche, bereichsspezifische Datenschutzvorschriften 
                und, soweit der Datenschutz nicht durch Landesrecht geregelt ist, 
                nach dem Bundesdatenschutzgesetz sowie bundesrechtliche, bereichsspezifische 
                Datenschutzvorschriften eingehalten werden, 
                 
                f) eine Dokumentation der Durchführung der 
                Qualitätssicherung erfolgt und 
                 
                g) die nach Landesrecht zuständige Behörde 
                jederzeit Einsicht in die Dokumentation über die Durchführung 
                der Qualitätssicherung nehmen kann, 
                und  
             
            4. 
              mindestens eine der folgenden Maßnahmen vorgesehen und dokumentiert 
              ist, die der Erhaltung des Qualitätsniveaus des Fahreignungsseminars 
              dienen:  
             
              a) 
                ergänzende Fortbildungen, 
                 
                b) Auswertungen der Seminardurchführungen, 
                 
                c) institutionalisierter fachlicher Austausch oder 
                 
                d) eine der den vorgenannten Maßnahmen 
                gleichwertige Maßnahme. 
             
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