§ 46 FeV | Entziehung, Beschränkung, Auflagen |
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
(1)
1Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen. 2Dies gilt insbesondere, wenn
Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4,
5
oder 6
vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) 1Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. 2Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. 3Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen. (3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. (4) 1Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 2Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die FahrerIaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. 3§ 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. (5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. (6) 1Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. 2Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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