In Kraft getreten am xx.xx.xxxx  | 
         
           
            (1) 1Nach Abschluss des 
            Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden 
            Teilmaßnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 18 
            zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde 
            auszustellen. 2Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern 
            beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe 
            des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. 
          (2) 
            Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter 
            zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer  
           
            1. 
              nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat, 
               
              2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der 
              Maßnahme zeigt oder 
               
              3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet. 
               
           
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