In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
(1) 1Nach Abschluss des
Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden
Teilmaßnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 18
zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde
auszustellen. 2Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern
beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe
des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.
(2)
Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter
zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer
1.
nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat,
2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der
Maßnahme zeigt oder
3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet.
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