1. 
              Familiennamen,  Geburtsnamen,  sonstige frühere Namen, 
              soweit dazu eine Eintragung vorliegt,  Vornamen,  Ordens- 
              oder Künstlernamen, Doktorgrad,  Geschlecht,  Tag und 
              Ort der Geburt und  Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß 
              § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
            2. 
              die erteilten Fahrerlaubnisklassen,
            3. 
              der Tag der Erteilung und des Erlöschens der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse 
              und die zuständige Behörde,
            4. 
              der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse
            5 
              der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
            6.die 
              Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger 
              Beendigung der Probezeit und den Beginn und das Ende einer
              Hemmung der Probezeit, 
            7 
               der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter 
              Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung einer Fahrerlaubnis sowie 
              die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,
            8 
               Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis 
              oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 
              9,
            9 
               die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom 
              Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde 
              sowie einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 
              durch diese Behörde und einer Prüfziffer (Fahrerlaubnisnummer),
            10 
               die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer 
              und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten 
              Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer des Vorläufigen 
              Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, 
              bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten 
              Null.
            11 
               die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein 
              oder die 
              Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der 
              befristeten Prüfungsbescheinigung 
              ausgestellt hat,
            12 
               die Führerscheinnummer oder die 
              Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der 
              befristeten Prüfungsbescheinigung, 
              der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine 
              nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, und 
              ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder 
              Sicherstellung ausgeschrieben ist,
            13 
              Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit 
              des Führerscheins,
            14 
               die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer 
              deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem 
              diese Fahrerlaubnis  umgetauscht wurde 
              unter Angabe des Tages des Umtausches,
            15 
              die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen 
              Führerscheins, die Geltungsdauer sowie die Behörde, die diesen Führerschein 
              ausgestellt hat,
            16 
              der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, 
              die Art der Berechtigung, der räumliche 
              Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, 
              die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, 
              die diese Fahrerlaubnis erteilt hat sowie der Tag der Verlängerung,
            17 
              Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister 
              über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis 
              Gebrauch zu machen,
            18 
              die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt