§ 50 FeV | Übermittlung der Daten vom Kraftfahrbundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes |
|
In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
1Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. 2Hierzu übermittelt es folgende Daten:
|
|
Anmerkungen:
|
||
Urteile:
|
||