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          In Kraft getreten am 09.03.2023 | 
           
             
            (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister 
            dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren  
           
            1. 
              im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes 
              für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten 
              nur  
             
              a) 
                Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit 
                dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, 
                Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf 
                Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des 
                Straßenverkehrsgesetzes, 
                 
                b) die erteilten Fahrerlaubnisklassen, 
                 
                c) der Tag der Erteilung und des Erlöschens 
                der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zuständige Behörde, 
                 
                d) der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit 
                nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes, 
                 
                e) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet 
                erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung und die 
                Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat, 
                 
                f) Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben 
                zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen nach Anlage 9, 
                 
                g) die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus 
                dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel 
                der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden Nummer für 
                die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und 
                einer Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer), 
                 
                h) die Nummer des Führerscheins, bestehend 
                aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über 
                die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), 
                oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis 
                oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend 
                aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null, 
                 
                i) die Behörde, die den Führerschein, 
                den Ersatzführerschein oder 
                die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis 
                oder der befristeten Prüfungsbescheinigung ausgestellt 
                hat, 
                 
                j) die Führerscheinnummer oder die 
                Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder 
                der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib 
                bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht 
                amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob 
                der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung 
                ausgeschrieben ist, 
                 
                k) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit 
                des Führerscheins, 
                 
                l) die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen 
                Führerscheins, die Geltungsdauer und die Behörde, die 
                diesen Führerschein ausgestellt hat, 
                 
                m) der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis 
                zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag 
                des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins 
                zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis 
                erteilt hat, und der Tag der Verlängerung, 
                 
                n) der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister 
                über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der 
                Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, 
             
             
              2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des 
              Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen 
              nur die nach Nummer 1 zu übermittelnden Daten sowie  
            
              a) 
                der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, 
                 
                b) die Dauer der Probezeit einschließlich 
                der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit und den 
                Beginn und das Ende einer Hemmung der Probezeit, 
                 
                c) die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber 
                einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und 
                in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde 
                unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches, 
                 
                d) die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte 
                im Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes 
                führt, 
                 
                e) bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr 
                nur  
                 
              
                aa) 
                  Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit 
                  dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, 
                  Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise 
                  auf Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 
                  5 des Straßenverkehrsgesetzes, 
                   
                  bb) die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, 
                   
                  cc) der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit, 
                   
                  dd) die Fahrerlaubnisnummer, 
               
             
             
              3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes 
              für Verkehrs- und Grenzkontrollen und für Straßenkontrollen 
              nur die nach Nummer 1 bereit zu haltenden Daten bereit gehalten 
              werden. 
             
           
          (2) 
            Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer 
            oder der Führerscheinnummer erfolgen. 
          (3) 
            Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 werden zum Abruf bereitgehalten für 
           
            1. 
              die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten 
              zuständig sind, 
            2. 
              das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei, 
            3. 
              die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten 
              Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 
            4. 
              die Polizeibehörden der Länder, 
            5. 
              Gerichte und Staatsanwaltschaften. 
           
          (4) 
            Die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden 
            bereitgehalten. 
          (5) 
             Die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zum Abruf bereitgehalten 
            für 
           
            1. 
              die Bundespolizei, 
            2. 
              die 
              mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen 
              der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 
            3. 
              das Bundesamt für 
              Logistik und Mobilität 
              Güterverkehr,   
            4. 
              die Polizeibehörden der Länder. 
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