In Kraft getreten am 09.03.2023 |
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
1.
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes
für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
nur
a)
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit
dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,
Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf
Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des
Straßenverkehrsgesetzes,
b) die erteilten Fahrerlaubnisklassen,
c) der Tag der Erteilung und des Erlöschens
der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zuständige Behörde,
d) der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit
nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
e) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet
erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung und die
Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,
f) Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben
zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen nach Anlage 9,
g) die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus
dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel
der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden Nummer für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und
einer Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),
h) die Nummer des Führerscheins, bestehend
aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über
die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer),
oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis
oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend
aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null,
i) die Behörde, die den Führerschein,
den Ersatzführerschein oder
die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis
oder der befristeten Prüfungsbescheinigung ausgestellt
hat,
j) die Führerscheinnummer oder die
Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder
der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib
bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht
amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob
der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung
ausgeschrieben ist,
k) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit
des Führerscheins,
l) die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen
Führerscheins, die Geltungsdauer und die Behörde, die
diesen Führerschein ausgestellt hat,
m) der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag
des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins
zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis
erteilt hat, und der Tag der Verlängerung,
n) der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister
über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der
Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des
Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen
nur die nach Nummer 1 zu übermittelnden Daten sowie
a)
der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse,
b) die Dauer der Probezeit einschließlich
der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit und den
Beginn und das Ende einer Hemmung der Probezeit,
c) die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber
einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und
in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde
unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,
d) die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte
im Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes
führt,
e) bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr
nur
aa)
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit
dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,
Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise
auf Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz
5 des Straßenverkehrsgesetzes,
bb) die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis,
cc) der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit,
dd) die Fahrerlaubnisnummer,
3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
für Verkehrs- und Grenzkontrollen und für Straßenkontrollen
nur die nach Nummer 1 bereit zu haltenden Daten bereit gehalten
werden.
(2)
Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer
oder der Führerscheinnummer erfolgen.
(3)
Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 werden zum Abruf bereitgehalten für
1.
die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
zuständig sind,
2.
das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei,
3.
die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten
Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
4.
die Polizeibehörden der Länder,
5.
Gerichte und Staatsanwaltschaften.
(4)
Die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden
bereitgehalten.
(5)
Die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zum Abruf bereitgehalten
für
1.
die Bundespolizei,
2.
die
mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen
der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
3.
das Bundesamt für
Logistik und Mobilität
Güterverkehr,
4.
die Polizeibehörden der Länder.
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