|  
          In Kraft getreten am 02.08.2021 | 
           
             
            (1) Übermittelt werden dürfen 
            
            1. 
              im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 
              des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder 
              Ordnungswidrigkeiten nur  
             
              a) 
                Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit 
                dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder 
                Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt 
                und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach § 59 
                Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, 
                 
                b) die erteilten Fahrerlaubnisklassen, 
                 
                c) der Tag der Erteilung und des Erlöschens 
                der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zuständige Behörde, 
                 
                d) der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit 
                nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes, 
                 
                e) der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet 
                erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung der Fahrerlaubnis 
                und die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat, 
                 
                f) Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben 
                zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Fahrerlaubnisklassen  
                nach Anlage 9,  
                 
                g) die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus 
                dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel 
                der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden Nummer für 
                die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und 
                einer Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer), 
                 
                h) die Nummer des Führerscheins oder die 
                Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder 
                der befristeten Prüfungsbescheinigung, 
                bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer 
                des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins 
                (Führerscheinnummer) oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, 
                bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten 
                Null, 
                 
                i) die Behörde, die den Führerschein, 
                den Ersatzführerschein oder die 
                Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder 
                der befristeten Prüfungsbescheinigung 
                ausgestellt hat, 
                 
                j) die Führerscheinnummer oder die 
                Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder 
                der 
                befristeten Prüfungsbescheinigung, 
                der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine 
                nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, und ein Hinweis, 
                ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung 
                ausgeschrieben ist, 
                 
                k) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit 
                des Führerscheins, 
                 
                l) die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber 
                einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und 
                in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde 
                unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches, 
                 
                m) die Nummer und der Tag der Ausstellung eines 
                internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer und die 
                Behörde, die diesen 
                Führerschein ausgestellt hat, 
                 
                n) der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis 
                zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der 
                räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs 
                der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, 
                die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat, und der 
                Tag der Verlängerung, 
                 
                o) der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister 
                über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der 
                Fahrerlaubnis 
                Gebrauch zu machen, 
                 
                p) bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr 
                nur 
               
                 
                  aa) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere 
                  Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- 
                  oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort 
                  der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach 
                  § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, 
                   
                  bb) die erteilten Fahrerlaubnisklassen, 
                   
                  cc) der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit, 
                   
                   
                  dd) die Fahrerlaubnisnummer, 
               
             
            2. 
              im Rahmen § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für 
              Verwaltungsmaßnahmen nur die nach Nummer 1 zu übermittelnden 
              Daten sowie 
             
               
                a) der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis 
                oder Fahrerlaubnisklasse,  
                 
                b) die Dauer der Probezeit einschließlich 
                der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit und den 
                Beginn und das Ende einer Hemmung der Probezeit, 
                 
                c) die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber 
                einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und 
                in dem diese 
                Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe 
                des Tages der Registrierung oder des Umtausches, 
             
             3. 
              im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes 
              für Verkehrs- und Grenzkontrollen und für Straßenkontrollen 
              nur die nach 
              Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g, h, i, j, k, m, n und o zu übermittelnden 
              Daten, 
            4. 
              im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes 
              für Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach Nummer 1 Buchstabe 
              a bis o zu übermittelnden Daten. 
           
          (2) 
            Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 4 
            in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs 
            den Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen 
            gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für 
            die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar 
            übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, 
            daß andere Behörden zuständig sind. 
           | 
         
            
             
             
             
             
        
  |