| § 54 FeV | Sicherung gegen Missbrauch |
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In Kraft getreten am 01.07.2026 |
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1Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten
Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
erfolgt. 2Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nummer 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. 3Die Verantwortung für die Sicherheit des Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. 4Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. 5Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern. (2)
1Die übermittelnde Stelle hat durch ein (3)
1Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen
nach § 53 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe |
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| Anmerkungen:
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| Urteile:
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