§ 55 FeV | Aufzeichnung der Abrufe |
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
(1) 1Der Anlaß des Abrufs ist von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln:
2Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. 3Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens E die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen. (2)
1Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person
sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die Dienstnummer, Nummer
des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit
oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen
bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen.
(3) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen sind § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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