§ 62 FeV

Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30 b des Straßenverkehrsgesetzes

Zu § 63 FeV


In Kraft getreten am 01.07.2026

(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.

(2) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Übermittlung nach Absatz 1 nur zulassen, wenn die zum Empfang der Daten berechtigte Behörde für die Durchführung der Übermittlung eine Kennung verwendet. 2Die zum Empfang der Daten berechtigte Behörde hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur von den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.

(3) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat durch ein automatisiertes Verfahren zu gewährleisten, dass keine Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. 2Es hat jede Anfrage, bei der die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde, zu protokollieren. 3Es hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Behörde jeder Anfrage, bei der die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde, nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach
§ 30b Absatz 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes automatisiert vorgenommen werden und die Übermittlung nach Absatz 1 bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.



   

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 61 FeV

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