1. 
              Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu 
              Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, 
              Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit, 
              sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 
              28 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
            2. 
              die Tatsache, ob über die betreffende Person Eintragungen vorhanden 
              sind,
            3. 
              die Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten mit den Angaben über
             
              a) 
                die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschäftsnummer 
                oder Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und Tag der Mitteilung, 
                Tag der Rechtskraft,
              b) 
                Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat im Zusammenhang 
                mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme 
                sowie die Fahrzeugart,
              c) 
                die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der anzuwendenden 
                Vorschriften, die Höhe der Geldbuße und das Fahrverbot,
              d) 
                bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 
                Absatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und den Tag 
                des Fristablaufs,
              e) 
                die Fahrerlaubnis nach § 
                59 Absatz 1 Nummer 8,
              f) 
                die vorgeschriebene Einstufung als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende 
                Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende 
                Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt und die entsprechende Kennziffer, 
                
            
            4. 
              die Angaben über die Fahrerlaubnis (Klasse, Art und etwaige Beschränkungen) 
              sowie
             
              a) 
                die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschließlich 
                der Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis,
              b) 
                die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre und der 
                Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
              c) 
                die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis 
                und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
              d) 
                die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehung oder Rücknahme 
                sowie der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf einer 
                Fahrerlaubnis,
              e) 
                das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots unter Angabe des 
                Tages des Ablaufs des Verbots,
              f) 
                die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, 
                von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen und der 
                Tag des Ablaufs der Sperrfrist sowie die Feststellung über 
                die fehlende Fahrberechtigung,
               g) 
                die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins 
                nach § 94 der Strafprozeßordnung, und
              h) 
                der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis.
            
            5. 
              die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes 
              über Entscheidungen der Strafgerichte mit den Angaben über 
              
             
              a) 
                die entscheidende Stelle, den Tag des ersten Urteils oder bei 
                Strafbefehlen den Tag der Unterzeichnung durch den Richter, die 
                Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle 
                und den Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft,
               
                b) Ort, Tag und Zeit der 
                Tat, die Angaben, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall 
                steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,
               
                c) die rechtliche Bezeichnung 
                der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, die Haupt- 
                und Nebenstrafe, die nach § 59 des Strafgesetzbuches vorbehaltene 
                Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung 
                und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel 
                und die Jugendstrafe, die Geldstrafe, die rechtskräftige 
                oder vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und den Tag 
                des Ablaufs der Sperrfrist, die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre 
                und den Tag des Ablaufs der Sperrfrist, das Bestehen eines rechtskräftigen 
                Fahrverbots unter Angabe des Ablaufs des Verbots sowie die vorgeschriebene 
                Einstufung als Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder 
                mit isolierter Sperre mit drei Punkten oder als Straftat ohne 
                Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre mit zwei 
                Punkten und die entsprechende Kennziffer,
               
                d) bei einem Fahrverbot den 
                Hinweis auf § 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes 
                oder § 44 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches und den Tag 
                des Fristablaufs,
               
                e) die Angaben über 
                die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8,
            
            6. 
              die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes 
              über Entscheidungen der Justizbehörden bei Beschlagnahme, 
              Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins oder über 
              die vorläufige Entziehung des Führerscheins nach § 
              94 oder § 111a der Strafprozessordnung mit den Angaben über 
              die entscheidende Stelle, den Tag der Maßnahme und die Geschäftsnummer 
              oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung 
              und Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 
              Nummer 8.