§ 64 FeV | Identitätsnachweis |
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt:
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.
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Fundstellen: | 1.VO über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung vom 15.04.2011 | |
Anmerkungen:
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Urteile:
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