| § 64 FeV | Identitätsnachweis  | 
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx  | 
         
           (1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt: 
 (2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich. 
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