| § 65 FeV | Ärztliche Gutachter  | 
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx  | 
          
 2Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer. Abweichend von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14) aus.  | 
         
           
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|   Anmerkungen: 
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|   Urteile: 
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