| § 69 FeV | Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung  | 
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx  | 
         
            (1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung 
            obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für 
            den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr 
            nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14 
            des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich anerkannten 
            Prüfern und Sachverständigen im Sinne von § 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes. 
          (2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzuführen. (3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüfauftrages zu löschen.  | 
         
           
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|   Anmerkungen: 
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|   Urteile: 
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