§ 69 FeV | Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung |
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
(1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für
den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr
nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14
des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich anerkannten
Prüfern und Sachverständigen im Sinne von § 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.
(2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzuführen. (3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüfauftrages zu löschen. |
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Anmerkungen:
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Urteile:
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