§ 70 FeV | Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung |
|
In Kraft getreten am 10.12.2020 |
(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 15 und der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 215) geändert worden ist, vorliegen. (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten. (4) 1Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. 2Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. 3Für die Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 15 Nummer 7 erneut nachzuweisen. (5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. (6) Die Anerkennung ist zu widerrufen,
(7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. |
|
Fundstellen: |
Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur
Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung
durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014
(VkBl. S. 110) - zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März
2020 (VkBl. S. 215) |
|
Anmerkungen:
|
||
Urteile:
|
||