§ 74 FeV

Ausnahmen

Zu § 75 FeV

In Kraft getreten am 28.12.2016

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.

Ausnahmen können genehmigen

1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist,

2.das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind; allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden an.

(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.

(3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.

(4) 1Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird.

2Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein beidseitiger Druck ist möglich. 3Das Trägermaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller, in das die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:

1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“,

2.
nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau
fluoreszierende Melierfasern,

3.
chemische Reagenzien.

4Der Vordruck weist auf der Vorderseite eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.

5Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(5) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.





   
Begründung:

11.Änd-VO (BR-Drs. 253/1/16 Seite 5)

Begründung:
Die Änderung dient der Rechtsbereinigung. Nach dem aktuellen Wortlaut des § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wäre das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen, wenn sich die Auswirkungen nicht auf das Gebiet eines Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. Eine solche Befugnis ist zu streichen, da der Vollzug des Fahrerlaubnisrechts nach der Kompetenzordnung der Artikel 83 und 84 Absatz 1 des Grundgesetzes ausschließlich den Ländern obliegt. Die Befugnis des BMVI für den Erlass von Rechtsverordnungen über allgemeine Ausnahmen ergibt sich bereits aus § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

 

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

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